Werden künftige Rekruten an der Aushebung alle gleich beurteilt? Als Teil einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle hat INFRAS eine statistische Analyse durchgeführt. Sie zeigt Unterschiede zwischen den Rekrutierungszentren bei Entscheiden zu eingeschränkter Tauglichkeit.

Die Schweizer Armee unterscheidet bei der Rekrutierung seit 2019 nicht mehr nur zwischen «tauglich» und «untauglich». Die Tauglichkeitsbeurteilung kennt auch differenzierte Einschränkungen – etwa beim Schiessen, Führen von Fahrzeugen oder bei der körperlichen Belastbarkeit.
Für die Geschäftsprüfungskommissionen des Parlaments hat die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) geprüft, ob diese Entscheide zum Militärdienst mit Einschränkungen rechtsgleich, also unabhängig von Ort, Zeit und Person, getroffen werden. Als Teil dieser Evaluation hat INFRAS für die PVK über 120’000 Tauglichkeitsbeurteilungen statistisch analysiert.
Analyse sucht nach unterschiedlichen Gründen für Unterschiede
INFRAS hat für den Bericht alle Beurteilungen der Militärdiensttauglichkeit zwischen 2019 und 2023 untersucht. Die Untersuchung stützt sich auf deskriptiv-statistische Methoden und multivariate Regressionsanalysen.
Es wurde u.a. geprüft, ob allfällige Unterschiede durch Faktoren wie z.B. Alter oder regionaler Herkunft (Stadt/Land) erklärbar sind – und ob sie abhängig sind von Rekrutierungszyklen, und -zeitpunkten oder der Auslastung der Rekrutierungszentren.
Praxis und Kultur variieren je nach Rekrutierungszentrum
Zwischen den Rekrutierungszentren gibt es Unterschiede, wie die Analyse zeigt: Die Anteile Stellungspflichtiger, die als tauglich, tauglich mit Einschränkung oder untauglich beurteilt werden variieren. Der Anteil Personen mit eingeschränkter Tauglichkeit schwankt zwischen rund 2 Prozent und 8 Prozent je nach Standort. Es gibt z.T. grosse Unterschiede, welche Kategorie von Einschränkung an welchem Ort wie häufig ist.
Die übergeordnete Fragestellung der Evaluation, ob die Rechtsgleichheit sichergestellt ist, lässt sich aufgrund der statistischen Analyse nicht abschliessend beantworten. Die Analyse legt aber nahe, dass die Tauglichkeitsentscheide teilweise von der individuellen Praxis bzw. der Kultur in den Rekrutierungszentren abhängig sind. So kam es zum Beispiel innerhalb von Rekrutierungszentren zu unterschiedlichen Entscheiden, die mit einem Chefärzt:innenwechsel einhergingen. Die PVK hält in ihrem Evaluationsbericht schliesslich fest, dass die Beurteilungsprozesse nicht ausreichend einheitlich geregelt sind.
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) kam aufgrund der PVK-Evaluation – und somit unter anderem auch auf Basis der statistischen Analyse – zum Schluss, dass die Gleichbehandlung der Stellungspflichtigen nicht sichergestellt ist. Unter anderem schlägt die GPK-N vor, übergeordnete Schulungen für die Ärzteschaft einzuführen, um einheitlichere Tauglichkeitsentscheide zu erreichen.
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